Verkaufs- und Lieferbedingungen der Degro GmbH & Co. KG -nachfolgend Degro genannt-

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne der §§ 14 BGB1 u. 310 Abs. 1 BGB2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind unter anderem Gebietskörperschaften, Hochschulen, Rundfunkanstalten, Religionsgemeinschaften und öffentlichrechtliche Kammern.

2. Der jeweilige Vertragspartner von Degro wird nachfolgend als Kunde bezeichnet. Das Wort Kaufsache bezeichnet im Folgenden auch eine Sache i.S.v. § 651 BGB, dies sind Sachen, die für den Kunden vor dem Verkauf noch hergestellt oder erzeugt werden müssen. Diese Bedingungen gelten für sämtliche kaufvertraglichen und werklieferungsvertraglichen Beziehungen, die der Kunde mit Degro eingeht. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsvorfälle, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Alle Lieferungen und Leistungen von Degro, werden von diesen Bedingungen erfasst. Dies gilt auch für Lieferungen und Leistungen von Degro, die im Stadium vor Vertragsschluss erbracht werden, aber im Hinblick auf einen erwarteten Vertragsschluss erfolgen.

3. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Mündliche Auftragsbestätigungen unserer Mitarbeiter sind so lange unwirksam, bis sie durch Degro schriftlich bestätigt werden.
 

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

1. Alle Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen wie auch Angebote stehen im Eigentum von Degro. Degro verliert sein Eigentum daran nicht dadurch, dass diese Unterlagen an Kunden zur Vorbereitung eines Vertragsschlusses herausgegeben werden.

2. Ebenso hat Degro an diesen Unterlagen alle Urheberrechte, d.h. unter anderem, dass eine Verbreitung, Weitergabe oder Zugänglichmachung der Unterlagen an Dritte ohne eine ausdrückliche vorherige schriftliche Einwilligung von Degro nicht erlaubt ist.

3. Dies gilt in besonderem Maße auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte muss vom Kunden eine schriftliche Einwilligung von Degro eingeholt werden.

4. Der Kunde ist zur Verwertung und Weitergabe von Warenproben oder Mustern nicht berechtigt.
 

§ 3 Preise , Zahlungsbedingungen, Rücktritt

1. Alle Preise von Degro gelten „ab Werk“, außer es wird in der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. „Ab Werk“ bedeutet, dass die Kosten für den Transport nicht eingeschlossen sind und gesondert in Rechnung gestellt werden.

2. Die Preise von Degro verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese wird am Tag der Rechnungsstellung in gesonderter Höhe ausgewiesen.

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1 § 14 BGB

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

2 § 310 Abs. 1 BGB

(1) § 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 308 und 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 findet § 307 Abs. 1 und 2 auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung. ____________________________________
 

3. Rechnungen sind ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Zahlungen sind nur an Degro direkt zu leisten. Zahlungen an Vertreter bzw. Zusteller, die nicht ausdrücklich zum Zahlungsempfang bzw. zum Inkasso ausgewiesen sind, sind nicht zulässig und nicht schuldbefreiend, d.h. Degro behält trotz der Zahlung an den Vertreter seinen vollen Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden. Gewährt Degro dem Kunden ein verlängertes Zahlungsziel so hat der Kunde, soweit nicht anders vereinbart, Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ab Fälligkeit nach Abs. 3 Satz 1, also dem in der Rechnung genannten Zahlungsziel, zu leisten. Darüber hinaus kann Degro jederzeit weitere Schadensersatzansprüche gegen den Kunden geltend machen.

4. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen gegen eine Forderung von Degro aufrechnen. Dies bedeutet insbesondere, dass eine Aufrechnung mit nur behaupteten Ansprüchen ausgeschlossen ist und nur mit Ansprüchen möglich ist, die von Degro als berechtigt anerkannt wurden oder die durch ein gerichtliches, mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbares Urteil als dem Kunden zustehend festgestellt worden sind.

5. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn sein unbestrittener, anerkannter oder rechtskräftiger Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht wie der Anspruch, gegen den das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden soll. Insbesondere bei laufenden Lieferbeziehungen ist der Kunde nicht berechtigt, Ansprüche aus vorhergehenden oder nachfolgenden anderen Lieferungen und Verträgen zur Begründung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen Degro für den konkreten Vertrag geltend zu machen.

6. Degro kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat und die Leistungsansprüche von Degro hierdurch gefährdet werden. Gleiches gilt, wenn der Kunde wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde. Sofern Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden auslösen, kann Degro vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde der Aufforderung zur Leistung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht nachkommt. Das Rücktrittsrecht nach dieser Ziffer ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seiner Leistungspflicht nachgekommen ist und diese Leistung nicht nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) anfechtbar ist. Gesetzliche Rechte von Degro werden durch diese Ziffer nicht eingeschränkt.

7. Durch die Bezahlung der Rechnung ohne gleichzeitige Geltendmachung eines Vorbehaltes macht der Kunde deutlich, dass die Ware frei von Mängeln ist, die vertragsgemäße Beschaffenheit aufweist und die Lieferung vollständig war, d.h. dass Degro die Leistungspflicht vollständig und einwandfrei erfüllt hat.

8. Bei Zahlung durch das SEPA-Lastschriftverfahren erfolgt die Vorabankündigung (Pre-Notification) beim Kunden spätestens einen Tag vor der Belastung bei der Bank des Kunden, sofern sich dies nicht bereits aus der zur Verfügung gestellten Rechnung/Unterlage ergibt.
 

§ 4 Lieferzeit, Verzögerungsschäden, Verpackungsrücknahme

1. Degro ist nur verpflichtet eine vereinbarte Lieferzeit einzuhalten, wenn der Kunde seinerseits seine Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ordnungsgemäß erfüllt hat. Insbesondere müssen alle organisatorischen Fragen abgeklärt sein.

2. Für Schäden, die dem Kunden entstehen weil die geschuldete Leistung von Degro nicht rechtzeitig erbracht wird (Verzugsschäden), haftet Degro nur, wenn die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma Degro oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Firma Degro haftet darüber hinaus auch bei der einfachen fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Jedoch erstreckt sich die Haftung in letzterem Fall nur auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden.

3. Regelungen des Kunden, die für den Fall des Verzuges von Degro die daraus entstehenden Schäden in pauschaler Höhe veranschlagen, werden von Degro nicht anerkannt und sind Degro gegenüber unwirksam. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, die Schäden, die ihm wegen Verzug gem. Abs. 2 entstehen, konkret nachzuweisen.

4. Wird die Lieferung durch Umstände, die Degro oder seine Erfüllungsgehilfen nicht zu vertreten haben, verhindert oder erschwert, z.B. behördliche Maßnahmen, Krieg, Aufruhr, Aussperrung, Streik, Fehlen von wichtigen Materialen, Betriebsstörungen, Transportstörungen etc., ist Degro berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dies Schadensersatzansprüche auslöst. Dies gilt nur, wenn Degro alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Lieferung durchzuführen.

5. Bei Kaufverträgen über Saatgut, das Degro aus eigener Vermehrung verkauft, behält Degro sich zusätzlich das Recht vor, im Falle dass durch Missernten oder höhere Gewalt weit weniger Saatgut als erwartet zur Verfügung steht, Mengenkürzungen an den Kunden weiterzugeben. Vereinbarte Preise reduzieren sich entsprechend der Mengenkürzungen. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen der Mengenkürzungen sind ausgeschlossen.

6. Wird der vereinbarte Liefertermin auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, ist Degro berechtigt, beginnend mit dem Ablauf der mit der schriftlichen Anzeige der Versandbereitschaft gesetzten Frist eine Einlagerung vorzunehmen und die hierdurch entstehenden Kosten mit mindestens 0,5% des Netto- / Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte bleibt unberührt. Kann der Kunde nachweisen, dass Degro nur ein geringerer Kostenaufwand als der in Rechnung gestellte erwachsen ist, so kann er dies gegenüber Degro geltend machen.

7. Degro ist nach dem aktuellen Verpackungsgesetz gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 VerpackG dazu verpflichtet, Transportverpackungen, wie etwa Paletten, Großverpackungen und dergleichen von Endverbrauchern unentgeltlich zurückzunehmen. Wird bei Lieferung des Produktes entsprechendes Verpackungsmaterial verwendet, nimmt Degro dieses unentgeltlich zurück. Degro stellt damit die Rückführung des Verpackungsmaterials in den Verwertungskreislauf sicher. Durch die Aufklärung über die Rückgabemöglichkeiten sollen bessere Ergebnisse bei der Rückführung von Verpackungen erzielt werden und ein Beitrag zur Erfüllung der europäischen Verwertungsziele nach der EU-Richtlinie 94/62/EG sichergestellt werden. Sie können das Verpackungsmaterial als Endverbraucher am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbaren Nähe abgeben.

§ 5 Erfüllungsort – Transportgefahr

1. Lieferungen sind immer „ab Werk“ vereinbart, außer es wird ausdrücklich schriftlich etwas anderes geregelt. Der Ort, an dem Degro die Leistungen vorzunehmen und zu erbringen hat (Leistungs- /Erfüllungsort) ist grundsätzlich der Ort, in dem die Kaufsachen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses lagern. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verschickt, wünscht der Kunde also eine Lieferung der Ware durch Degro, so trägt der Kunde die Verantwortung für jegliche Schäden – insbesondere zufällige und unvorhersehbare – die an der Ware entstehen nachdem die Ware von Degro an den Transporteur übergeben wurde. Ebenso trägt der Kunde die Gefahr für den zufälligen und unvorhersehbaren Untergang der Ware.

2. Sofern der Kunde es wünscht, wird Degro die Lieferung durch eine Transportversicherung versichern. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
 

§ 6 Mängelhaftung

1. Der Kunde kann nur dann Ansprüche auf Gewährleistung wegen einer mangelhaften Sache (Mängelansprüche) gegen Degro geltend machen, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel müssen demnach unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Werktag nach Wareneingang beim Kunden, gegenüber Degro gerügt werden. Nicht erkennbare Mängel müssen unverzüglich bei Bekanntwerden, spätestens jedoch innerhalb von einem Werktag nach Bekanntwerden gegenüber Degro gerügt werden. Diese Ziffer gilt nur, wenn für beide Teile ein Handelsgeschäft vorliegt. Handelsgeschäfte sind dabei alle Geschäfte eines Kaufmannes, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören.

2. Macht der Kunde Mängelansprüche geltend, kann Degro wählen, ob diese Ansprüche durch Lieferung einer neuen Sache oder durch Beseitigung des Mangels erfüllt werden. Degro ist verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Kosten, die dadurch entstehen, dass die Ware auf Wunsch des Kunden von Degro an den Kunden geliefert wurde oder an einen anderen Ort als den Erfüllungsort im Sinne von § 5 Abs. 1 und nun wieder dort abgeholt werden muss, werden nicht von Degro getragen. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist stets die Filiale, aus der die Ware stammt.

3. Degro haftet gegenüber dem Kunden nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Degro oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit wird auch für einfache Fahrlässigkeit gehaftet. Degro haftet darüber hinaus auch bei der einfachen fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Jedoch erstreckt sich die Haftung in diesem Fall nur auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde Ersatz nutzloser Aufwendungen von Degro verlangt. Dies sind Aufwendungen, die der Kunde im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und die nun für ihn bei Rückgabe der mangelhaften Sache vergeblich waren. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht unverändert fort.

4. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von einem Jahr ab Gefahrübergang. Als Gefahrübergang ist der Zeitpunkt anzusehen, zu dem dem Kunden die Ware übergeben wird. Wenn die Ware auf Wunsch des Kunden zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort geliefert werden soll, dann ist Gefahrübergang der Zeitpunkt der Übergabe der Ware von Degro an den Spediteur/Transporteur bzw. an die zur Auslieferung bestimmte Person übergeben hat. Mängel, die in einem dinglichen Recht eines Dritten begründet sind, aufgrund dessen die Ware nicht an den Kunden herausgegeben werden kann, oder die in einem sonstigen, im Grundbuch eingetragenen Recht bestehen, verjähren gem. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB in 30 Jahren. Mängel an einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, verjähren in 5 Jahren gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses gem. §§ 478, 479 BGB bleibt unverändert bestehen.

5. Im Falle eines Rücktritts oder der Rücknahme der gelieferten Ware z.B. im Zuge der Nacherfüllung hat Degro Anspruch auf Vergütung derjenigen Nutzungen und Wertminderungen, die durch die Benutzung der Ware beim Kunden entstanden sind und ihrer Natur nach nicht zurückgewährt werden können.

6. Sind die Sachen unbenutzt oder durch ihre Benutzung in ihrem Wiederverwendungszweck nicht beeinträchtigt, ist vom Kunden kein Wertersatz zu leisten.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises sowie aller weiteren Forderungen, die Degro gegen den Kunden zustehen, bleiben alle von Degro gelieferten Gegenstände im Eigentum von Degro (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt sichert in diesem Fall den Saldo. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im Rahmen seines üblichen Geschäftsbetriebs weiter zu veräußern. Im Rahmen seines üblichen Geschäftsbetriebes darf der Kunde die Ware auch einzubauen, verarbeiten, verbinden oder vermischen. Diese Ermächtigungen erlöschen, wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug gerät, einen Insolvenzantrag stellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. In diesen Fällen ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsware gesondert zu lagern und zu Kennzeichnen.

2. Wird Vorbehaltsware von dem Kunden an Dritte verkauft, so tritt der Kunde schon jetzt einen dem Wert der Sache zum Zeitpunkt des Verkaufs entsprechenden, erstrangigen Teilbetrag seiner Forderung gegen den Dritten an Degro ab. Degro nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen für Degro einzuziehen, d.h. er kann die Forderung dem Dritten gegenüber für Degro geltend machen. Der Kunde ist nicht mehr berechtigt die Forderung Dritten gegenüber geltend zu machen, wenn er in Zahlungsverzug gerät, einen Insolvenzantrag stellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Sollten dennoch Zahlungen an den Kunden erfolgen, so ist er verpflichtet, die eingehenden Beträge von seinem übrigen Vermögen getrennt für Degro treuhänderisch zu verwalten. Der Kunde ist verpflichtet, Degro die zum Einzug der Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere die Abnehmer mit namentlich zu nennen und die erforderlichen Urkunden und Unterlagen auszuhändigen.

3. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung des Kunden begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels mit dem Kunden als Bezogener. Im Fall einer Zahlung mit Scheck erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit Gutschrift des Betrages für Degro.

4. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware beim Kunden gepfändet oder beschlagnahmt, ist Degro unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Für eine Intervention erforderliche Unterlagen wie Pfändungsprotokolle, gerichtliche Beschlüsse u.ä. sind zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, der Pfändung oder Beschlagnahme sofort schriftlich, unter Hinweis auf die Rechte von Degro zu widersprechen und entsprechende Belege an die pfändende oder beschlagnahmende Stelle zu übersenden.

5. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Beschädigung, Diebstahl, Unterschlagung, Verlust, Feuer, Wasser, und sonstige Gefahren ausreichend zu versichern und Degro die Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Ansprüche aus Versicherungen für die Vorbehaltsware an Degro ab. Degro nimmt die Abtretung an.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden oder seinen Erfüllungsgehilfen umgebildet oder verarbeitet, so erfolgt dies im Namen und Interesse von Degro. Degro ist insoweit Hersteller i.S.v. § 950 BGB. Bei einer Umbildung oder Verarbeitung zusammen mit nicht Degro gehörenden Sachen erwirbt Degro Miteigentum entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt auch der Kunde Miteigentum, so überträgt er es schon jetzt an Degro.

7. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Degro nicht gehörenden beweglichen Sachen vermischt, verarbeitet oder verbunden, erwirbt Degro das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der von Degro zur Verfügung gestellten Sache zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung.

8. Die gemäß Nr. 2 im Eigentum und gemäß Nr. 3 im Miteigentum von Degro stehende Ware sichert die Forderungen von Degro in gleicher Weise, wie die ursprünglich gelieferte Vorbehaltsware.

9. Wird die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück/Gebäude eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt einen dem Wert der verbauten Sache zum Zeitpunkt des Einbaus entsprechenden, erstrangigen Teilbetrag seiner Vergütungsforderung gegen den Dritten an Degro ab. Degro nimmt diese Abtretungen bereits jetzt an.

10. Übersteigt der realisierbare Wert der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen die Ansprüche vonDegro gegen den Kunden um mehr als 10 %, so ist Degro verpflichtet, darüber hinaus bestehende Sicherheiten freizugeben.
 

§ 8 Gerichtsstand – Anwendbares Recht

1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Augsburg sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist. Degro ist jedoch berechtigt, den Kunden auch vor einem anderen zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.

2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. UN-Kaufrecht (CISG) gilt nicht.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt ist Erfüllungsort 86641 Rain.

 

§ 9 Datenspeicherung

Degro verarbeitet die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen Daten gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
 

§ 10 Forderungsabtretung

Forderungen, welche ihren Ursprung in der jeweiligen Geschäftsbeziehung der Parteien haben, können jederzeit insbesondere auch vorab abgetreten werden. Es bestehen diesbezüglich keine Abtretungsverbote oder diese sind unwirksam. Die Abtretung ist wirksam.
 

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Rain am Lech, den 01.01.2017

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